Sie beginnen einen neuen Job? Oder haben vor einiger Zeit einen neuen Job begonnen? Oder müssen Sie aus bestimmten Gründen während der Probezeit Urlaub nehmen?
Dann sind die folgenden Ausführungen sicherlich hilfreich.
Was ist die Probezeit?
Die Probezeit gibt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit das neu begonnene Arbeitsverhältnis innerhalb einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beenden.
Wer ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, kennt in der Regel weder das Unternehmen gut, noch die Kollegen. Es kommt gar nicht so selten vor, dass die Situation im neuen Job nicht den Erwartungen entspricht.
Aus diesem Grund besteht unabhängig von den Inhalten des Arbeitsvertrages ein gesetzlicher Anspruch auf eine Probezeit von 6 Monaten.
Dieser Anspruch gilt natürlich ebenso für den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitnehmer also nicht den Erwartungen des Unternehmens entspricht, kann dieser das Arbeitsverhältnis fristlos beenden.
Gründe hierfür können fachlicher oder sozialer Art sein. Vielleicht stellt sich heraus, dass der neue Kollege gar nicht ins Team passt und bei den Kollegen verschuldet „aneckt“.
Gesetzliche Regelung zur Probezeit in Beruf und Ausbildung
Die Probezeitdauer ist gesetzlich nach dem BGB § 622 geregelt und besagt, dass die Kündigungsfrist 2 Wochen, innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn der Tätigkeit, betragen muss.
Unabhängig davon kann in einem Tarifvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Wird in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit von mehr als 6 Monaten vereinbart, ist dies kündigungsrechtlich für den Arbeitgeber ohne Bedeutung.
Für die Berufsausbildung ergeben sich jedoch andere Bedingungen, die im BBiG nach § 20 geregelt sind. Hier ist eine Probezeitdauer von 1-4 Monaten definiert, welche Ausbildungsvertrag festgeschrieben wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise für die Berufe Altenpfleger/in und Gesundheits- und Krankenpfleger/in. Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sehen eine Probezeitdauer von 6 Monaten vor.
Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
Prinzipiell gilt für befristete Arbeitsverhältnisse die gleiche Probezeitdauer, wie bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
Doch was ist, wenn der Arbeitsvertrag auf 4 Monate befristet ist, aber dort eine Probezeitdauer von 6 Monaten enthalten ist? Selbst dann gilt die Zeit über das Arbeitsverhältnis hinaus. Sollte also nach 4 Monaten ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden, sind die ersten 2 Monate weiterhin als Probezeit zu betrachten.
Urlaub während der Probezeit
Es besteht weitgehend der Irrglaube, dass Arbeitnehmer während dieser Zeit keinen Urlaub nehmen können. Das ist jedoch rechtlich so nicht definiert, der Arbeitgeber kann theoretisch bereits in der 1. Woche einen Urlaubsantrag stellen.
Allerdings kann der Arbeitgeber natürlich sagen, dass er den Urlaubsantrag für unangemessen empfindet und das Arbeitsverhältnis beenden. Schließlich geht es in der Zeit darum sich beruflich kennen zulernen und nicht zu Urlauben.
In besonderen Situationen und Fällen von Sonderurlaub sollten Sie immer das Gespräch mit den Vorgesetzten suchen. Niemand wird es ihnen übel nehmen, wenn sie aufgrund der neuen Stelle umziehen möchten und deswegen eine Tag frei haben wollen. Gleiches gilt für einen Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis.
Kind krank in der Probezeit
Schwierig haben es immer die Alleinerziehenden, die im Beruf eh immer den Kürzeren ziehen. Was ist, wenn das Kind krank wird und sie mehrere Tage deswegen zuhause bleiben müssen?
Reden Sie mit dem Vorgesetzten! Schildern Sie ihre familiäre Situation und sicherlich werden Sie ein offenes Ohr finden. Dass Sie allein erziehend sind und Kinder haben, wusste der Arbeitgeber ja bereits vor der Anstellung, daher muss er natürlich damit rechnen und wird nicht aus den Wolken fallen. Im Zweifel sollten Sie immer zum Wohle des Kindes handeln und es nicht krank in die Kita schicken.
Ausnahmen – Wann die Probezeit nicht greift
Ist eine interne Stellenausschreibung erfolgt und das neue Arbeitsverhältnis befindet sich in der gleichen Firma, besteht meistens beidseitig kein Anspruch auf Probezeit. Schließlich kennen beide Seiten sich schon länger und können den Bewerber und seine Leistungsfähigkeit einschätzen.
Sollten jedoch Probleme in dem neuen Arbeitsgebiet auftreten, ist es immer hilfreich das Gespräch zu suchen. Sicherlich liegt es in beiderseitigem Interesse hier eine sinnvolle Lösung zu finden. Sei es die Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz oder auf eine alternative Position.