Vermutlich jeder Arbeitnehmer konnte schon mal aufgrund einer Erkrankung nicht seiner täglichen Arbeit nachgehen. Doch was passiert dann? Fließt weiterhin das Gehalt oder muss man sehen, wo man bleibt? In Deutschland gibt es für solche Situationen das sogenannte Krankengeld.
Dies ist eine Entgeltersatzleistung, welche von der zuständigen Krankenkasse eines Arbeitnehmers geleistet wird, wenn dieser arbeitsunfähig ist. Es ist abzugrenzen vom sogenannten Kinderkrankengeld, welches notwendig wird, wenn der Arbeitnehmer zur Betreuung eines erkrankten Kindes nicht arbeiten gehen kann.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Generell hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Entgeltersatzleistung, wenn er gesetzlich versichert ist. Bei Selbstständigen ist das schon schwieriger, hier besteht das Wahlrecht. Sprich, sie müssen gegenüber ihrer Krankenkasse erklärt haben, dass sie Anspruch auf Krankengeld haben möchten.
Wer über eine Familienversicherung mitversichert ist, hat keinen Anspruch auf Krankentagegeld. Das gleiche gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld 2.
Dauer des Anspruchs auf Krankengeld
Sollte ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sein, hat er für den folgenden Zeitraum keinen gesetzlichen Anspruch auf Gehaltszahlung durch seinen Arbeitgeber.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Krankenkassen in die Pflicht genommen. Ab der 7. Woche übernimmt die Krankenkasse die finanzielle Unterstützung und zahlt das Krankengeld als Lohnersatzleistung.
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei darüber hinaus bessere Regelungen für den Arbeitnehmer anzubieten. Viele Unternehmen, die ihre Mitarbeiter wertschätzen haben individuelle Regelungen, welche längere Zeiten für Gehaltszahlungen vorsehen.
Doch das Krankengeld gibt es nicht unendlich. Spätestens nach 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit ist Schluss mit dem Bezug des Krankentagegeldes. Hier sind die 6 Wochen Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber bereits enthalten.
Wer länger krank ist hat ein Problem, eventuell greift dann das Arbeitslosengeld. Es empfiehlt sich daher unbedingt 3 Monate vor Ablauf der 78 Wochen eine Klärung der weiteren Zahlungen. Hierfür müssen gegebenenfalls die Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder die Berufsunfähigkeitsversicherung kontaktiert werden.
Höhe des Krankengeldes
Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich klar geregelt. Es beträgt gesetzlich 70% des aktuellen Bruttolohns, welcher dem Arbeitnehmer regelmäßig und monatlich vor der Erkrankung, durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Maximal beträgt die Höhe beim Krankengeld jedoch 90% des vorherigen Nettolohnes.
Vom Bruttokrankengeld werden die Sozialversicherungen wie Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen. Lohnsteuer und Beiträge zur Krankenkasse werden beim Krankengeld nicht abgezogen.
Das Entgelt wird täglich berechnet, nach der Anzahl der Werktage in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Wir wünschen gute Besserung!
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