Hat ein Angestellter in einem Unternehmen ein nichtschulpflichtiges Kind (also unterhalb des 6. Lebensjahres) zu versorgen, und ist dieses Kind in einer Kindertageseinrichtung untergebracht, so besteht die Möglichkeit für dieses Kind einen Kinderbetreuungskostenzuschuss mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Dieser Zuschuss ist steuerfrei für den Arbeitnehmer und auch für den Arbeitgeber besteht der große Vorteil, dass er für diesen Betrag keine Sozialabgaben abführen muss.
Für Eltern ist diese Maßnahme eine deutliche Erleichterung, bei den relativ hohen Gebühren der Kommunen für die Tageseinrichtungen zur Kinderbetreuung. Welche Form der Kinderbetreuung (Tagesmutter, Kinderkrippe, Tagesstätte, Kindergarten, etc.) dabei gewählt wird ist absolut unerheblich, es muss sich um keine betriebseigene Einrichtung handeln.
Erfolgt während der Betreuung eine Art von Unterricht wodurch Kosten entstehen, so fallen diese Kosten nicht unter die Förderungsmöglichkeit, ebenso wie die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Einrichtung.
Was passiert wenn das Kind in die Schule kommt?
Wird das Kind eingeschult kann der Zuschuss weiterhin gezahlt werden, was oftmals auch der Fall ist. Der Zuschuss wird dann allerdings nicht als Kinderbetreuungskostenzuschuss definiert, sondern quasi als gewöhnliche Gehaltserhöhung für die natürlich die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Welche Nachweise muss ich vorlegen?
Der Nachweis über die Kosten hat beim Arbeitgeber zu erfolgen. Es ist notwendig die ordentliche Rechnung im Original der jeweiligen Einrichtung vorzulegen, darüber hinaus sind keine weiteren Nachweise notwendig. Eine Überprüfung erfolgt durch die Finanzämter oder bei einer Betriebsprüfung im Unternehmen.
Die Höhe der Kosten ist nicht gedeckelt und nach oben offen. Es gibt daher keine finanzielle Grenze für die Betreuung des Kindes, solange die Kosten belegt sind.
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