Seit dem 1. Januar 2020 lohnt sich das E-Auto als Dienstwagen besonders. Der Staat ist dazu übergegangen einen besonders großen Anreiz zum Wechsel von Benziner oder Diesel auf Stromer zu machen. Im Juni 2020 wurde die Förderung für E-Autos nochmals erhöht und verbessert.
Bei der Förderung gilt auch zu unterscheiden, ob es sich um „reine“ E-Autos handelt, Plug-In-Hybride oder andere Kategorien. Der Umstieg von einem Verbrenner-Firmenwagen auf einen geförderten E-Firmenwagen lohnt sich auf jeden Fall. Wir sagen Ihnen im Folgenden warum das so ist…
Welche Arten von Elektrofahrzeugen gibt es?
Es gibt sehr viele unterschiedliche Arten von Elektro-Fahrzeugen, einige mit Verbrennungsmotor andere sogar auf Wasserstoffbasis. Alle haben ihre Vorteile und Nachteile und finden ihre Anwendung in für ganz unterschiedliche Gebiete. Die folgenden beiden Varianten sind die häufigsten:
Plug-in Hybrid (PHEV)
Der Plug-in Hybrid bzw. das Plug-In Hybrid Electric Vehicle verfügt über einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor. Beide können das Fahrzeug gleichermaßen in vollem Umfang antreiben und verfügen jeweils über externe Zufuhrmöglichkeiten von Kraftstoff bzw. Energie, zusätzlich kann der Verbrennungsmotor die vorhandene Batterie aufladen. Je nach Modell gibt es allerdings deutlich unterschiedliche Reichweiten mit dem der jeweiligen Antriebsart
Elektroauto mit Batterie (BEV)
Dieses Fahrzeug fährt vollelektrisch ohne einen Verbrennungsmotor. Es verfügt über Batterien zur Speicherung von Energie aus dem Stromnetz und hat daher keine Abgasemissionen.
Die folgenden Arten von Fahrzeugen sind eher Nischenprodukte:
Mild-Hybrid Fahrzeuge (MHEV)
Der kleinste Einstieg in die Welt der Elektroautos ist auch gleichzeitig der Kostengünstigste. Das Fahrzeug wird hier ausschließlich von einem Verbrennungsmotor angetrieben und mit entsprechendem Kraftstoff betankt. Der Verbrennungsmotor versorgt jedoch gleichzeitig einen kleinen Elektromotor, welcher die zugeführte Energie speichern kann und bei entsprechender Gelegenheit nutzt. Auf diese Art und Weise spart das Fahrzeug in geringem Umfang Kraftstoff (ca. 1 Liter auf 100 km). Die Energie für den Elektromotor stammt allerdings nicht direkt aus dem Verbrennungsprozess, sondern aus den integrierten Start- bzw. Stop-Systemen und aus Bremskraftrückgewinnung.
Vollhybrid (sHEV)
Unter einem Vollhybrid-Fahrzeug versteht man ein Fahrzeug, welches mit einem Verbrennungsmotor und einem Elektromotor direkt angetrieben werden kann. Allerdings ist der Elektroantrieb hier nur auf sehr kurzen Strecken von ca. 3 km möglich und bei einer geringen Geschwindigkeit von 50 km/h. Solche Fahrzeuge bieten sich also nur im lokalen Verkehr an. Die Energie für den Elektromotor wird dabei vom Verbrennungsmotor erzeugt.
Elektrofahrzeug mit Range Extender (E-REV)
Dieser Fahrzeugtyp verfügt über einen reinen Batterieantrieb, allerdings beinhaltet das Fahrzeug auch einen Verbrennungsmotor, welcher zusätzlichen Strom für die Batterie erzeugt.
Elektroauto mit Brennstoffzelle (FCEV)
Das Brennstoffzellenauto fristet bisher nur ein Nischendasein, allerdings kann sich dies noch in Zukunft ändern. Es verfügt ausschließlich über einen Elektromotor, welcher das Fahrzeug emissionsfrei antreibt. Der Strom für die vorhandenen Batterien wird mittels Wasserstoff über die Brennstoffzellen erzeugt, indem Wasserstoff getankt wird und dann mit Sauerstoff in den Brennstoffzellen kombiniert wird. Knackpunkt ist hier allerdings noch die nachhaltige Herstellung sowie flächendeckende Versorgung des notwendigen Wasserstoffs.
Steuer und geldwerter Vorteil auf E-Auto Firmenwagen: 0,25 % bzw. 0,5 % Regelung
Neben den Zuschüssen für die Anschaffung, ist wohl der besondere Steuervorteil beim Firmenwagen das ausschlaggebende Argument. Ein BEV und ein PHEV werden durch den Staat über Besteuerung des geldwerten Vorteils gefördert.
Wer sich einen E-Dienstwagen als BEV zulegt muss nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern, bei einem PHEV sind das immerhin noch 0,5 % vom Bruttolistenpreis für das Fahrzeug. Ein herkömmliches Fahrzeug mit Verbrennungsmotor wird hingegen mit 1,0 % versteuert.
Allerdings gibt es hier eine Listenpreisdeckelung für die Besteuerung mit mit 0,25 %. Durch das Wachstumschancen in 2024 wurde diese für Neuwagen von maximal 60.000€ auf maximal 70.000€ Bruttolistenpreis angehoben. Oberhalb von 70.000€ Bruttolistenpreis werden dann 0,5 % als geldwerter Vorteil versteuert.
Es besteht auch die Möglichkeit über ein Fahrtenbuch die konkrete Besteuerung der tatsächlichen Kosten zu ermitteln, allerdings lässt sich das meistens nicht empfehlen.
Der Arbeitnehmer spart hierdurch also sehr viel Geld bei der Einkommensteuer, besonders bei reinen Elektrofahrzeugen (BEV).
Kilometerpauschale – Geldwerter Vorteil auf Entfernungskilometer
Die Entfernung zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte wird bei einem Dienstwagen natürlich ebenfalls betrachtet. Hierfür verlangt der Staat eine pauschale Besteuerung für jeden Entfernungskilometer von 0,03 % des Listenpreises. Auch hier gibt der Staat einen zusätzlichen Anreiz für die E-Fahrzeuge, indem die Kilometerpauschale im Vergleich zu Verbrennerfahrzeugen, entsprechend gesenkt wurde.
Für ein Hybrid-Plugin wird demnach der Kilometer mit 0,015 % des Bruttolistenpreises besteuert, bei einem reinen E-Auto sind es sogar nur 0,0075 % des Listenpreises.
Fazit:
Steigen Sie besser heute als morgen auf einen E-Firmenwagen um. Wenn sie bereits einen Verbrenner-Firmenwagen haben, lohnt sich der Wechsel für Sie auf jeden Fall.
Weiterführende Informationen: