Die Abfindung – Höhe und Berechnung

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung von seinem Arbeitgeber. Dieser Anspruch auf eine Vergütung ist im Arbeitsrecht ganz klar definiert und im Kündigungsschutzgesetz festgehalten.

Prinzipiell wird in zwei verschiedene Voraussetzungen unterteilt. Zum einen nach §1a des Kündigungsschutzgesetzes bei einer betriebsbedingten Kündigung, zum anderen nach §9 des Kündigungsschutzgesetzes bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Ist die Kündigung betriebsbedingt, hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer Abfindung oder einer Kündigungsschutzklage. Für diesen Fall ist der Betrag 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr.
Um diese Möglichkeit wahrzunehmen muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, und dass der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Erhebungsfrist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.

Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so besteht Anspruch auf eine Abfindung. Erfolgt eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses weil die Fortsetzung unzumutbar oder den Betriebszwecken nicht dienlich ist, kann ebenfalls Anspruch geltend gemacht werden. Sie ist aber auch vorgesehen, wenn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt.

Höhe der Abfindung

Die Höhe kann bis zu zwölf Monatsgehälter betragen. Es gibt aber einige Ausnahmen zu dieser Regel, die ältere Arbeitnehmer betrifft.
Sie kann aber auch bis zu 15 Monatsgehälter betragen, wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter ist und mindestens 15 Jahre in diesem Betrieb tätig war. Bei einem Alter von 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren, kann eine Abfindung von 18 Monatsgehältern bezahlt werden.

Steuer und Berechnung

Abfindungen sind bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer befreit. Seit dem Kalenderjahr 2004 sind bleiben grundsätzlich 7200 Euro steuerfrei. Die Steuer ist jedoch momentan im Wandel und wird reformiert, weshalb hier demnächst neue Beträge anzusetzen sind. Zudem gibt es Ausnahmen für Arbeitnehmer die über 50 Jahre bzw. über 55 Jahre alt sind.

Wenn der Anspruch diese Freibeträge übersteigt, so wird eine Steuer fällig, die sich nach dem Einkommenssteuergesetz richtet (Fünftel Regelung). Wird ein Arbeitsverhältnis ohne ordentliche Kündigungsfrist aufgelöst und der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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