Ihr Kind ist krank und Sie können nicht zur Arbeit? Sie haben keine alternative Betreuungsmöglichkeit? Hier erfahren Sie auf was Sie achten sollten und welche Rechte Sie haben.
Viele Eltern kennen die Situation, das Kind wird plötzlich krank und kann nicht in die Kita oder den Kindergarten. Wenn nicht zufällig Oma oder Opa die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit übernehmen kann, stehen viele Mütter und Väter vor einem Problem.
Rechtliche Grundlage bei Erkrankung des Kindes
Der Gesetzgeber hält den Eltern in dieser Situation zumindest einen Strohhalm hin. Jedes berufstätige Elternteil hat im Jahr maximal 10 Tage für die Betreuung eines kranken Kindes zur Verfügung. Wenn also beide Elternteile berufstätig sind, summiert es sich auf 20 Tage Betreuungszeit.
Bei Alleinerziehenden sind es hingegen nur 10 Tage, die sehr schnell aufgebraucht sein können. Wer selbst Kinder hat, weiß dass besonders in den ersten 1-2 Jahren nach der Eingewöhnung in Kita oder Kindergarten, die Kleinen sehr häufig krank sein können.
Rechtliche Grundlage bei mehreren Kindern
Die 10 Kind krank-Tage gelten pro Kind, sprich haben sie 2 Kinder, bekommen beide Elternteile für jedes Kind 10 Tage zur Betreuung. Bei mehr als 3 Kindern hat der Gesetzgeber jedoch eine Deckelung eingeführt. Maximal stehen Elternteilen jeweils 25 Tage zur Verfügung.
Kinderkrankengeld – Gehalt durch Krankenkasse
Ist ein Arbeitnehmer selbst krank, erhält er eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Hier ändert sich beim Gehalt also nichts, es sei denn, die Erkrankung dauert länger als 6 Wochen.
Ist hingegen das Kind krank, springt die Krankenkasse ein und bezahlt für den Zeitraum der Betreuung des Kindes einen festgelegten Betrag. Dies ist das umgangssprachlich sogenannte Kinderkrankengeld, Kinderpflegegeld oder Kinderpflege-Krankengeld.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes liegt bei 90% des aktuellen Nettolohns. Die auszahlende Krankenkasse wird sich daher beim Arbeitgeber nach dem Gehalt erkundigen und daraufhin das Kinderkrankengeld berechnen.
Hiervon werden allerdings noch einmal die Leistungen zur Sozialversicherung abgezogen.
Voraussetzungen für den Bezug von Kinderkrankengeld
Eltern von Kindern die älter als 12 Jahre sind, haben keinen Anspruch auf Krankengeld zur Betreuung des Kindes. In diesem Fall setzt der Staat voraus, dass die Kinder alleine zuhause bleiben können.
Ein Elternteil hat eine andere Krankenkasse als das Kind
Nicht selten kommt es vor, dass die Kinder über die Krankenkasse der Mutter versichert sind oder über die des Vaters. Die Zahlung des Kinderkrankengeldes erfolgt jedoch immer durch die Krankenkasse des Elternteils, welches zur Betreuung des Kindes zuhause bleibt.
Es ist also nicht so, dass die Krankenkasse des Kindes für das Kinderkrankengeld aufkommen muss.
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